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.:Führerschein ab 17

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Begleitendes Fahren
Bereits mit 16 ½ Jahren darf frühestens mit der Ausbildung der Führerschein Klasse B begonnen werden.
Der Führerscheinbewerber durchläuft hier eine ganz normale Ausbildung wie jeder andere Fahrschüler auch.
Er besucht in der Fahrschule den obligatorischen Theorieunterricht (beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis 14 Theoriestunden) und kann zwischenzeitlich schon mit der fahrpraktischen Ausbildung beginnen.


Frühestens drei Monate vor erreichen des 17. Geburtstages kann die theoretische Prüfung abgelegt werden. Die praktische Prüfung kann einen Monat vor erreichen des 17. Lebensjahres abgelegt werden.

Die „Prüfungsbescheinigung“ wird bei Erreichen des 17. Lebensjahres von der Technischen Prüfstelle nach erfolgreichen Prüfung direkt ausgehändigt. Für diejenigen Personen, die das 17. Lebensjahr am Prüfungstag noch nicht vollendet haben, erfolg die Ausgabe durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Der Führerscheinbewerber erhält bei bestandener Prüfung lediglich eine sogenannte „Prüfungsbescheinigung“ in der die Begleitpersonen eingetragen werden.Solange der Fahrer nicht im Besitz des Kartenführerscheins ist, darf er nur in Begleitung einer eingetragenen Begleitperson ein Fahrzeug der Klasse B oder BE führen. Diese Auflage entfällt nach Vollendung des 18. Lebensjahres.


Die „Prüfungsbescheinigung“ enthält kein Foto Führerscheinbewerber diesbezüglich muss beim Fahren immer der Personalausweis oder der Reisepass mitgeführt werden.

Der Kartenführerschein muss bei der Behörde nachträglich beantragt werden. Nach dem 18. Geburtstag darf man noch bis zu drei Monaten mit der „Prüfungsbescheinigung“ fahren. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit dem 18. Geburtstag.


Direkt nach Aushändigung der „Prüfungsbescheinigung“ beginnt die Probezeit. Beim erstmaligen Erweb einer Fahrerlaubnis beträgt die einmalig zwei Jahre.


Anforderungen an den Begleiter:

Der Begleiter muss folgende Anforderungen erfüllen:

Mindestalter: 30 Jahre
Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B: seit mindestens 5 Jahren (ununterbrochen)
Eintragungen im Verkehrszentralregister: maximal 3 Punkte zum Zeitpunkt der Erteilung.
Die Anzahl der Begleiter ist nicht begrenzt. Diese müssen jedoch in der Prüfungsbescheinigung eingetragen werden.

Es können nachträglich jeder Zeit Begleitpersonen eingetragen werden. In diesen Fällen muss dann allerdings eine neue Bescheinigung ausgestellt werden. Die entsprechende Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vorher einzuholen.

Der Begleiter sollte vorher an einer Einweisung in einer Fahrschule teilnehmen. Diese ist allerdings nicht verpflichtend sondern wird dringend empfohlen. In der Regel wird diese 90 Minuten betragen.


Die Einweisung beinhaltet folgende Schwerpunkte: 

Aufgaben des Begleiters (kein Hilfsfahrlehrer)
Rechtliche Hinweise zum Minderjährigenrecht und zum Strafrecht (z.B. gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, etc.)
Einflussmöglichkeiten der Eltern
Regelungen bezüglich Alkohol und Drogen usw.
Empfohlen wird, die Schulung für Begleiter und Fahranfänger gemeinsam durchzuführen.

Die „Prüfungsbescheinigung“ wird Widerrufen wenn der Fahranfänger gegen seine Auflagen verstößt. Ebenso werden die eingeschlossenen Klassen M, S und L widerrufen.

Eine neue Fahrerlaubnis darf erst wieder erteilt werden, wenn der Bewerber unbeschadet der übrigen Voraussetzungen für eine Neuerteilung an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs.2 StVG (ASF) teilgenommen hat.

Die Führerscheinklassen M, S und L dürfen allerdings ohne Begleiter geführt werden.